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BVerwG, 14.08.1974 - VI C 6.74 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Zustellung - Rechtsfolgen für die Zustallung bei einem Wohnortwechsel des Beklagten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 03.10.1973 - VI 142/73
- BVerwG, 14.08.1974 - VI C 6.74
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 107.72
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - …
Auszug aus BVerwG, 14.08.1974 - VI C 6.74
Soweit sich die Beklagte demgegenüber in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des VIII. Senats vom 5. Juni 1974 - BVerwG VIII C 107.72 - berufen hat, kann sie keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag.
- BVerwG, 18.09.1984 - 6 C 85.83
Wirksame Zustellung am ehemaligen Wohnsitz - Zustellung durch Niederlegung einer …
Voraussetzung einer wirksamen (Ersatz-)Zustellung wäre gewesen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift wohnte (vgl. dazu auch Urteil vom 14. August 1974 - BVerwG 6 C 6.74 - ). - BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 409.88
Zwangsvollstreckung aus einem Rückforderungsbescheid - Feststellung bezüglich der …
Der Kläger, der die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem - gewährte Zuschüsse nach § 96 BVFG betreffenden - Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 1981 mit der Begründung begehrt, dieser sei seinerzeit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, rügt zunächst unter Hinweis auf das Urteil vom 14. August 1974 - BVerwG 6 C 6.74 - (Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 5 = HFR 75, 465) und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86 - (BB 1988, 724), das angefochtene Urteil weiche hinsichtlich des Begriffs der "Wohnung" i.S. der Zustellungsvorschriften von diesen Entscheidungen ab. - BVerwG, 19.10.1984 - 8 C 125.82
Gerichtliche Aufklärungspflicht - Beteiligter - Verwertung eigener Angaben - …
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 9. März 1973 - BVerwG V C 110.72 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 4 S. 9 [10], vom 14. August 1974 - BVerwG VI C 6.74 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 5 S. 13 f. und vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9 S. 1 [3]) vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, daß eine Ersatzzustellung nach § 3 VwZG i.V.m. den §§ 181 und 182 ZPO nur an dem Ort zulässig sei, an dem der Adressat der zuzustellenden Sendung eine Wohnung, d.h. eine Räumlichkeit besitzt, in der er tatsächlich wohnt.
- BVerwG, 08.08.1984 - 8 CB 48.84
Begriff der Wohnung im Sinne des § 181 Zivilprozessordnung (ZPO) - Relevanter …
"Wohnung (ist) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Räumlichkeit, die der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich benutzt, wobei es entscheidend auf die Benutzung zum Schlafen ankommt" (Urteil vom 14. August 1974 - BVerwG VI C 6.74 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 5 S. 13 ; ferner Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9 S. 1 ). - BVerwG, 17.10.1991 - 3 B 67.91
Definition des Begriffs der Wohnung bei längerer Abwesenheit des …
Eine Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Räumlichkeit, die der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich zum wohnen benutzt, wobei es entscheidene auf die Benutzung zum Schlafen ankommt (vgl. - BVerwG 6 C 6.74 - Urteil vom 14. August 1974 in Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 5 zu § 3). - BVerwG, 09.06.1983 - 5 B 82.82
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Diese in § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VwZG und § 181 Abs. 1 ZPO geregelte Form der Ersatzzustellung setzt zwar unter anderem voraus, daß der Zustellungsempfänger im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift tatsächlich seinen Wohnsitz hat (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. August 1974 - BVerwG 6 C 6.74 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 5).